§ 82 Abs 1 Z 1 FrG (Unbefugter Aufenthalt, Aufenthaltsverbot, keine rechtzeitige Ausreise, Verwaltungsübertretung)
§ 85 Abs 2 FrG (Besondere Bestimmungen für die Überwachung, Betretung bei Verwaltungsübertretung ua gem § 82 , Festnahme zum Zwecke einer für Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung; Betretung im Bundesgebiet trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes, aufrechte Meldung unwesentlich)