§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Verfolgungssicherheit; „menschenwürdige Lebensbedingungen“; mangelnde Erhebungen betreffend Ungarn, Slowakei und Tschechien)
VwGH 06.09.1995, 95/01/0030
Sprechen objektiv keine Umstände dafür, dass der Bf in den „sicheren Drittländern“ dann, wenn er dort geblieben wäre, ebenfalls verfolgt oder von dort in sein Heimatland abgeschoben worden wäre, so „war“ er bereits vor Verfolgung (während der Zeit seines dortigen Aufenthaltes) sicher.