§ 6 Abs 2 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Antragstellung vom Ausland; langjähriger Inlandsaufenthalt, geringe Fristversäumung, Antragstellung vom Inland, behaupteter rechtmäßiger fünfeinhalbjähriger Aufenthalt)
§ 13 Abs 1 AufG (rechtmäßiger Aufenthalt bei Inkrafttreten des AufG, Antragstellung mit Ablauf der Geltungsdauer der Berechtigung)