§ 2 Abs 1 AufG (Anzahl der Bewilligungen, Verordnung)
§ 9 Abs 3 AufG (Höchstzahl, Erreichen, keine weiteren Bewilligungen; Studentin, Verordnung BGBl 1994/759, Anwendung, keine, Kundmachung nach Erlassung des angefochtenen Bescheides)
V der BReg über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG § 1 Abs 1 (Studierende, weitere Bewilligungen)