§ 1 Abs 3 Z 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Ausnahmen, Niederlassungsfreiheit aufgrund anerkannter Regeln des Völkerrechtes; keine aufgrund Minderheitenschutz)
§ 3 Abs 1 Z 2 AufG (Bewilligung ua für eheliche und außereheliche Kinder von Fremden mit rechtmäßigem Aufenthalt aufgrund Bewilligung oder rechtmäßigen Ae mehr als zweijährigem Aufenthalt ohne Bewilligung)