§ 79 Abs 1 GewO (Betriebsanlage, kein hinreichender Schutz der gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der Auflagen, Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen; Schutz der Nachbarn vor Lärmbelästigung durch Musikanlage, Nichterreichen durch bloßen Einbau eines elektronischen Pegelbegrenzers, zusätzliche Auflage nicht zur bloßen Erzwingbarkeit oder Kontrolle ursprünglicher Auflage)
VwGH 21.05.1996, 94/04/0217