§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Mangel der „erforderlichen Zuverlässigkeit“, schwerwiegende Verstöße gegen bei Gewerbeausübung zu beachtenden Rechtsvorschriften, auch bei Vielzahl geringfügiger Verwaltungsübertretungen und Befürchtung weiteren vorschriftswidrigen Verhaltens des Gewerbeinhabers)