§ 74 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigungspflicht, Eignung zum Eingriff in Schutzinteressen; Schutzinteressen der Z 4 und 5, amtswegige Wahrnehmung, keine gesetzliche Grundlage für Parteistellung einer Gemeinde)
§ 75 Abs 2 GewO 1994 (Nachbarn, Begriff, Gefährdung oder Belästigung durch Errichtung, Bestand oder Betrieb der Betriebsanlage, Möglichkeit der persönlichen Gefährdung oder Belästigung)