Art 119a Abs 5 B-VG (eigener Wirkungsbereich, Vorstellung; Kompetenz der Vorstellungsbehörde; keine Abänderung des im Verwaltungsverfahrens beantragten Projekts)
VwGH 25.04.1996, 92/06/0010
Eine bewilligungspflichtige Planänderung bzw die Ergänzung mangelhafter Planunterlagen kann im Rahmen des VorstellungsVerf nicht vorgenommen werden, weil es ledigl Aufgabe der bel Beh ist, den angef B, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung, daraufhin zu überprüfen, ob er subj Re der Bfin verletzt. Die Aufsichtsbeh kann bei unklarem Sachverhalt ein zur Klarstellung gebotenes Ermittlungsverf durchführen, es kommt ihr aber nicht zu, eine Projektsänderung zu bewirken, die die BewFähigkeit eines Projekts sicherstellt.