§ 12 Abs 1 AufG (Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konflikts oder sonstiger, die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände, Fremde, die anderweitig keinen Schutz finden, vorübergehendes Aufenthaltsrecht durch Verordnung; „anderweitig keinen Schutz“, Beurteilung im Zeitpunkt der Einreise)