§ 18 Abs 1 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit; Suchtgiftdelikt, große Wiederholungsgefahr; keine Einfuhr bloß zum „Eigengebrauch“)
§ 18 Abs 2 Z 1 FrG (Verurteilung durch inländisches Gericht zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten)