§ 1 Abs 1 AsylG (Flüchtlingsbegriff, Furcht vor Verfolgung, Kriterien der Asylrelevanz von Desertion bzw Wehrdienstverweigerung)
VwGH 18.04.1996, 95/20/0299, 0300
Der bel Beh kann auch nicht darin beigepflichtet werden, wenn sie die näheren Haftbedingungen des Bf nur teilw wiedergibt und somit - offenbar - selektive Feststellungen treffen will. Daher erscheint die Rüge beachtl, dass die vom Bf - folgt man seinen Angaben, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht - während seiner Inhaftierung im Militärgefängnis erlittene Behandlung durchaus als Folter bezeichnet werden kann. Diese als „Übergriffe“ selbständig handelnder Einzelpersonen abzutun, entbehrt im Hinblick auf Art und Dauer (61/2 Monate) jegl weiterer Begründung. Der daran anschließende Hinweis, der Bf hätte sich ja bei den übergeordneten Stellen beschweren können, erscheint angesichts der vom Bf geschilderten Gesamtsituation unangebracht. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.