§ 1 Z 1 AsylG (Flüchtlingsbegriff, Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung; Verfolgungshandlungen gegen Familienmitglieder nicht unbeachtlich)
VwGH 28.03.1996, 95/20/0266
Es ist zwar zutreffend, dass der VwGH festgehalten hat, dass bei Asylgewährung nur Umstände Berücksichtigung finden können, die den Asylwerber unmb betreffen, nicht aber gegen deren Familienmitglieder und andere Pers gerichtete Ereignisse. Der VwGH hat aber keineswegs verkannt, dass auch gegen dritte Pers und Familienmitglieder gerichtete Verfolgungshandlungen infolge höchstpers Umstände (Naheverhältnisse) auch auf den Asylwerber durchschlagen können bzw zur Abrundung des Gesamtbildes der Verfolgungssituation durchaus maßgebl sein können. Hat der Bf daher zur Unterstreichung der eigenen Verfolgungssituation bekundet, dass sogar sein Bruder in Haft genommen worden sei, um von diesem seinen Aufenthalt zu erfragen, so ist dieser Umstand keineswegs von vornherein als unbedeutend von der Hand zu weisen. Unverständl wird die Begr der bel Beh dort, wo sie meint, die Eintragung seiner kurd Abstammung im Wehrdienstbuch habe zu „keinen Sanktionen geführt“ und stelle auch „der Intensität nach keinen asylrechtl relevanten Eingriff in seine zu schützende Privatsphäre“ dar. Diese Interpretation des Vorbringens des Bf erscheint gerade im Hinblick darauf, dass er sowohl im erstinst Verf als auch im BerufungsVerf die Zusammenhänge zw dieser Eintragung und den von ihm befürchteten, im Zusammenhang mit den von ihm zitierten Resolutionen der irakischen Regierung stehenden massiven Verfolgungshandlungen aufgezeigt hat, verfehlt.