§ 1 Abs 1 AsylG (Flüchtlingsbegriff, ua Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen, Verleumdung der in Opposition zur Regierung befindlichen Partei)
VwGH 06.03.1996, 95/20/0219
Der bel Beh kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, die Darstellung der Fluchtgründe des Bf könnte eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht dartun. Zunächst ist ihr entgegenzuhalten, dass der Begriff eines „Handlangers“ die Werkzeugeigenschaft des Objekts und damit die Zurechenbarkeit zum „Anstifter“ indiziert. Ausführungen des „Handlangers“ sind daher nach dem allg Verständnis dem „Anstifter“ voll zurechenbar. Hier hat der Bf in seiner Berufung deutl gemacht, dass „Anstifter“ in diesem Sinne die an der Regierung befindliche BNP bzw deren Protagonisten sind, womit klargestellt ist, wem die Verantwortlichkeit zuzuordnen ist. Ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände im Heimatstaat (Bangladesh) des Bf hätte die bel Beh daher nicht ohne weiteres annehmen dürfen, die regierende Partei bzw deren Protagonisten stellten keine „staatl Stellen“ iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer FlüchtlingsKonv dar. Auch entbehrt die weitere Annahme der bel Beh, die einschreitenden Staatsorgane handelten in Verfolgung der Verleumder gegen die Oppositionellen des Landes geführten Ermittlungen „subjektiv ehrlich“, gerade im Hinblick auf die dezidiert anders lautende Behauptung des Bf jegl Grundlage. Im Übrigen kann wohl nicht in Zweifel gezogen werden, dass auch Verleumdung zur polit Waffe erklärt werden kann, um den dahinterliegenden polit Charakter auch vor der internationalen Öffentlichkeit zu verschleiern. Gerade darauf weist der Bf in seinen BeschwAusführungen neuerlich hin. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.