§ 1 Abs 1 AsylG (Flüchtlingsbegriff, Furcht vor Verfolgung ua aus politischen Gründen, Dartuungspflicht)
VwGH 06.03.1996, 95/20/0204
Die Bfin hat zwar die Ausgangsgründe ihrer Situation in ihrem Heimatland mit privaten Motiven begründet (der Versuch des Exehemannes, sie zu einer zweiten Ehe zu zwingen), doch haben diese privaten Motive eine deutl polit Dimension, sowohl im Hinblick auf die einflussreiche Stellung des Exgatten der Bfin als auch im Hinblick auf den polit Gehalt der ihr verleumder unterstellten Verfehlungen. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung reicht es, dass eine staatsfeindl polit Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatl Verf zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl VwGH 26.07.1995, 95/20/0028). Dass in Zukunft eine Steigerung dieser - wenn auch privat motivierten - polit Verfolgung bei Nichterreichen des damit verbundenen Ziels für die Bfin zu erwarten ist, hat die Bfin ausreichend dargetan, sodass auf eine asylrechtl relevante Intensität der Verfolgungsgefahr aufgrund der von der Bfin unterstellten polit Gesinnung geschlossen werden kann. Ebensowenig ist die Verwendung eines Reisepasses zur Ausreise geeignet, eine auf anderen Umständen basierende Verfolgungsgefahr in Zweifel zu ziehen.