§ 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 (Zustellung an Zustellbevollmächtigten; Bekanntgabe der Vertretung durch Rechtsanwalt; neuerliche Zustellung der Ladung, keine)
VwGH 26.07.1995, 95/20/0315
Mangels einer § 9 Abs 1 ZustG ändernden Vorschrift in AsylG 1991 war die bel Beh verpflichtet, die Ladung ausschließl an den (namhaft gemachten) Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen; dies ist unbestrittenermaßen auch geschehen. Die Auffassung des Bf, eine ordnungsgem Ladung bedürfe, wenn sie das persönl Erscheinen des Geladenen vor der Beh verlange, zusätzl einer neuerl Zustellung der Ladung an den nach der Erlassung des 1. LadungsB, jedoch vor dem Ladungstermin bekanntgegeb Rechtsvertreters, entbehrt einer gesetzl Grundlage.