§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtlingseigenschaft; Militärdienst, Verweigerung; Bürgerkrieg; Angola)
VwGH 27.07.1995, 94/19/1369
2) Gerade eine solche relevante Verfolgung vermag der Bf aber nicht darzutun. Denn die Einziehung zum Militärdienst und die Gefahr des Einsatzes in bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen droht in Angola allen jungen Männern im vergleichbaren Alter. Daraus ergibt sich, dass deren Desertion strafrechtl allen in gleicher Weise zum Vorwurf gemacht werden kann, unabhängig davon, aus welchem Grund sie diese Verhalten gesetzt haben und daher auch unabhängig von ihrer politischen Gesinnung, weshalb sie auch in gleicher Weise mit entspr Sanktionen seitens der staatl Beh zu rechnen haben.