§ 1 Z 1 AsylG 1993 (Flüchtlingseigenschaft; mangelnde Glaubwürdigkeit, erkennungsdienstliche Behandlung in Österreich)
VwGH 27.07.1995, 94/19/1234
Nach seinen Angaben im Asylverf wurde der Bf am 10. 10. 1991 bei seiner Rückkehr aus Togo in Ghana aus polit Gründen verhaftet; am 10. 1. 1992 sei ihm die Flucht gelungen. Die bel Beh stützte ihren abw B darauf, dass der Bf am 3. 11. 1991 vom GPK W (Österreich) wegen des Verstoßes gegen § 224 StGB erkennungsdienstl unter dem Nationale S, südafrikanischer Staatsangehöriger, behandelt wurde. Diese Tatsache lässt der Bf vor dem VwGH völlig unbekämpft, sodass der Erwägung der bel Beh, das Vorbringen des Bf hinsichtl seiner Flüchtlingseigenschaft sei nicht bescheinigt, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann.