§ 86 Abs 2 Wr BauO (Einfriedungen; keine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes, Höhe maximal 2,50 m)
§ 86 Abs 3 Wr BauO (Einfriedungen von Vorgärten gegen die Verkehrsfläche und an der seitlichen Grundgrenze auf die Tiefe des Vorgartens; keine Hinderung des freien Durchblicks; Plakattafel; Einfügung 24 cm breiter Plexiglasteile)