§ 3 Stmk BauO 1968 (Widmungsbewilligung; Änderung; Weitergeltung des ursprünglichen Bescheids, soweit keine neuen Festlegungen; Festlegung der Abstände, Genehmigung des Bestandes, insofern Prüfung am Gesetz bei späterer Baubewilligung nicht möglich; Auslegung des Inhalts der Bewilligung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch; „Einfamilienhaus“; nachfolgende Baubewilligung, keine implizite Änderung des Inhalts der Widmungsbewilligung)