§ 2 Abs 3 BPersVG
Personalvertretung 17.06.1994, A 21-PVAK/94
§ 2 Abs 3 BPersVG sieht vor, dass der Aufgabenbereich anderer gesetzl und auf freiwilliger Mitglschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) durch das BPersVG nicht berührt wird. Damit sollte klargestellt werden, dass das BPersVG keine Einschränkung der Tätigkeitsbereiche der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst mit sich bringen sollte. Da aber vielfach Identität der verfolgten Ziele sowie der Personal- und der Gewerkschaftsvertreter besteht, sind verfahrensmäßig die Aktivitäten beider Interessensvertretungen strikt zu trennen.