§ 41 BPersVG
Personalvertretung 17.06.1994, A 24-PVAK/94
Das Erfordernis der Behauptung der Verletzung „seiner“ Rechte, also eigener Rechte, bedeutet eine Einschränkung der Antragsberechtigung bei der PVAK auf Personen, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Dabei genügt es nicht, dass der Antragsteller die bloße Behauptung aufstellt, er sei in seinen Rechten verletzt worden; die Behauptung muss vielmehr einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auch tatsächlich verletzt sein können.