§ 9 Abs 2 lit d BPersVG
Personalvertretung 17.06.1994, A 5-PVAK/94
Gem § 9 Abs 2 lit d BPersVG ist bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden mit dem DStA iS des § 10 das Einvernehmen herzustellen. Die EB zur PVG-Novelle 1983 (1391 BlgNR 15. GP 4) führten aus, aufgrund der fortschreitenden Technologisierung, des verstärkten Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung und sonstiger neuer Technologien solle der PersV dann, wenn diese in der DSt zum Einsatz gelangen sollen, ein verstärktes Mitwirkungsrecht eingeräumt werden; demnach seien mit dem DStA, wenn neue Arbeitsmethoden 1. eine besonders intensive und lange Ausbildung, 2. eine besondere physische oder psychische Belastung der Bed oder 3. umfangreiche Veränderungen in der Personalorganisation bewirken, das Einvernehmen herzustellen. Daraus wäre zu schließen, dass nicht bei Einführung neuer Arbeitsmethoden an sich das Einvernehmen mit der PersV herzustellen wäre, sondern nur dann, wenn sie eine der drei aufgezählten schwerwiegenden Folgen nach sich ziehen. Die Beschränkung auf diese Fälle ist dem G freilich nicht zu entnehmen. Es kann aber der Begriff „neue Arbeitsmethode“ nicht dahin verstanden werden, dass schon jede Änderung der Arbeitsbedingungen eine solche Neueinführung ist. Die Aufzählung in den EB ist damit insoferne von Bedeutung, als der Begriff der Einführung der neuen Arbeitsmethode damit erläutert und zum Ausdruck gebracht wird, dass Änderungen der Arbeitsbedingungen nur dann des Einvernehmens mit dem DStA bedürfen, wenn sie für die Bed wegen der damit verbundenen Auswirkungen von besonderer Bedeutung sind.