§ 17 PersVGO
Personalvertretung 27.05.1994, A 27-PVAK/94
Der Vors eines PersA ist von der Rechtsordnung dazu berufen, bei Absendung eines Schriftstückes durch die Abgabe seiner Unterschrift die Gesetzmäßigkeit des Zustandekommens der im Schriftstück enthaltenen Stellungnahme des PersVOrg zu bestätigen und eine Erklärung für das Org abzugeben; er hat auf diese Weise für das PersVOrg zu handeln. Wurde der Vors im A überstimmt, wird es sich empfehlen, die Ausfertigung einem AMitgl zu übertragen, das gegen den Vors stimmte; die Unterfertigung obliegt aber auch dann dem Vors, wenn sie nicht seinen Standpunkt bestätigt.