§ 28 BPersVG
Personalvertretung 27.05.1994, A 23-PVAK/94
Zur Ausübung der Funkt als PersV gehört zunächst all das, was schon nach dem Gesetzeswortlaut PersVTätigkeit ist, also die Teilnahme an den Sitzungen des PersVOrg, dem der PersV angehört, sowie die Teilnahme an Verhandlungen und Beratungen mit der Dienstgeberseite, wie sie die §§ 9 und 10 BPersVG vorsehen, weiters auch formlose von der Dienstgeberseite für erforderlich oder zweckmäßig gehaltene Besprechungen.