§§ 1, 5 PersVGO
Personalvertretung 27.05.1994, A 28-PVAK/94
Im Falle mündlicher bzw telefonischer Einberufung einer Sitzung verlangt § 1 Abs 2 PersVGO die Bekanntgabe der TO nicht ausdrücklich. Dennoch haben die Mitgl auch in einem solchen Fall Anspruch darauf, die TO gleichzeitig mit der Einberufung zu erfahren.