§ 22 BPersVG
Personalvertretung 27.05.1994, A 13-PVAK/94
Dem Vors eines PersVA überträgt das G zwar gewisse organisatorische und Vertretungsaufgaben, räumt ihm aber bei der Willensbildung der PersVOrg grundsätzlich (Ausnahme § 22 Abs 4 BPersVG) keine Sonderstellung ein. Grundsätzlich darf er daher auch nicht allein Entscheidungen für das PersVOrg treffen und für dieses tätig werden. Er kann dies, wie jeder andere PersV auch, nur insoweit tun, als ihm die Erfüllung einzelner vom PersVOrg genau umschriebener Aufgaben durch Beschl übertragen worden ist.