§§ 22 Abs 8, 41 BPersVG
Personalvertretung 27.05.1994, A 15-PVAK/94
§ 41 Abs 1 BPersVG gibt demjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte durch ein PersVOrg behauptet, ein Antragsrecht und damit die Beschwerdelegitimation. Das Erfordernis der Behauptung der Verletzung „seiner“ Rechte, also eigener Rechte, bedeutet eine Einschränkung der Antragsberechtigung auf Personen, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Es muss demnach in der Regel eine persönliche Betroffenheit gegeben sein.