§ 28 Abs 1 BPersVG
Personalvertretung 27.05.1994, A 20-PVAK/94
Dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen iS des § 28 Abs 1 BPersVG wird jeder Bed, gegen den aufgrund der einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften eine konkrete Maßnahme mit dem Ziel der Ahndung eines bestimmten Verhaltens ergriffen wird. Dies geschieht durch die Einleitung des DiszVerfahrens.