§ 45 Abs 1 RAO (Beigabe eines Anwaltes, Beschluss des Gerichtes, Amtsverteidiger, Kostenrisiko, keine Möglichkeit der Bevorschussung oder Sicherstellung der Honoraransprüche, Verletzung des Gleichheitsgebotes)
§ 41 Abs 3 StPO (Amtsverteidiger, Beigabe mangels Wahl durch Beschuldigten bzw Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeanwaltes)