§ 2 Abs 1 Nö LdStrG (Privatstraße; Geltung als öffentliche Straße; mindestens 30 Jahre ununterbrochen von jedermann ohne ausdrückliche Bewilligung zur Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses benützt; Nichterrichtung eines Gehsteiges auf nahegelegener Landesstraße begründet kein Verkehrsbedürfnis)