§ 1 Abs 2 Nö LStrG (Öffentliche Straßen; Privatstraßen, alle nicht dem öffentlichen Verkehr ausdrücklich gewidmeten Straßen; Öffentlichkeit der Privatstraßen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 )
§ 1 Abs 2 Nö LStrG (Öffentliche Straßen; Privatstraßen, alle nicht dem öffentlichen Verkehr ausdrücklich gewidmeten Straßen; Öffentlichkeit der Privatstraßen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 )