§ 43 Abs 2 lit a StVO (Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, Verordnungsermächtigung)
§ 45 Abs 2a zweiter Satz StVO (Ausnahmen in Einzelfällen, erhebliches öffentliches Interesse; keines, Transport von Bruchglas und sonstiger Abfallwaren)
§ 45 Abs 26 StVO (Ausnahmen, für alle Straßenbenützungen des Antragstellers annähernd gleicher Art)