§ 43 Abs 2 lit a StVO (Verkehrsverbote, Verkehrerleichterungen und Hinweise; Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder anderer wichtiger Grund; Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, Verordnung dauernder oder zeitweiser Verkehrsbeschränkungen oder -verbote)