§ 5 Abs 1 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Lenken eines Fahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand, Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholkonsums, Übertretung ohne Rücksicht auf Höhe des Blutalkoholgehaltes; Sturztrunk, sofortige Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, Anflutungsphase)
VwGH 29.05.1996, 95/03/0233