§ 18 Abs 4 AVG (Erledigungen, schriftliche Ausfertigung, Unterschriftserfordernis, Beglaubigung, eigenhändig beigesetzte Genehmigung; bloß mündlich ausgesprochener Konsens, Nichtbescheid)
VwGH 28.02.1996, 93/01/0259
Gem st Rsp VwGH bildet ein von der Kanzlei einer Beh ausgefertigtes Schriftstück nur dann eine Amtshandlung, wenn ein entspr Geschäftsstück, das eine gem § 18 Abs 4 AVG eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist, besteht (VwGH 03.07.1979, Slg 9903/A). Die einem Beglaubigungsvermerk beigesetzte Unterschrift stellt keine Unterfertigung der beh Erledigung dar; der allenfalls bloß mündl ausgesprochene Konsens eines Beamten der Beh ist im Hinblick auf das Unterschriftserfordernis nach § 18 Abs 4 AVG rechtl unerhbl (vgl hiezu die bei Ringhofer, VerwVerfG I, Wien 1987, S 282, zitierte Jud). Bei der erstinst Erledigung handelt es sich um keinen B.