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VwGH 22. 2. 1996, 95/11/0361 (VERWALTUNGSSTRAFRECHT)

JudikaturVERWALTUNGSSTRAFRECHTZfV 1997/742ZfV 1997, 266

§ 19 VStG (Strafbemessung; Straftaten vor Konkurseröffnung, Zwangsausgleich, Geldstrafen auch über Ausgleichsquote; Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse)

VwGH 22.02.1996, 95/11/0361

Zufolge § 58 Z 2 KO können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden. Gem § 156 Abs 7 zweiter Satz KO werden die im § 58 Z 2 und 3 bezeichneten Forderungen durch den Ausgleich nicht berührt. Dies bedeutet, dass die Eröffnung des Konkurses und ein während des KonkursVerf abgeschlossener Zwangsausgleich auf Geldstrafen keinen Einfluss haben. Gleiches gilt gem § 28 Z 2 und § 53 Abs 7 AO im AusgleichsVerf. Die Auffassung des Bf, für vor Eröffnung des Konkurses begangene Straftaten könne nach Abschluss eines Zwangsausgleiches eine Geldstrafe nur in der Höhe der Ausgleichsquote verhängt werden, findet im G keinerlei Deckung. Die nach dem InsolvenzVerf anzunehmenden ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat die bel Beh gem § 19 Abs 2 VStG bei der Strafbemessung berücksichtigt.

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