§ 17 Abs 1 AWG (gefährliche Abfälle oder Altöle; Unterscheidung zwischen Lagern und Ablagern; Unzulässigkeit des Ablagerns außerhalb von genehmigten Abfallbehandlungsanlagen; Feststellen der Grenze zwischen Lagerung und Ablagerung nach den Umständen des Einzelfalles, nicht durch Analogie zu § 31b Abs 1 WRG )
§ 32 Abs 17 AWG (Behandlungsauftrag, Verpflichteter; können auch mehrere Personen zur ungeteilten Hand sein)