§ 18 Abs 2 AWG (Heranziehung des Liegenschaftseigentümers zur Entsorgung gefährlicher Abfälle und Altöle; Voraussetzung, Zustimmung zu, freiwillige Duldung der Ablagerung oder Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen; freiwillige Duldung als konkludente Zustimmung zur Ablagerung)
VwGH 14.12.1995, 95/07/0112