§ 15 Abs 1 Satz 1 AWG (Erfordernis einer Erlaubnis des Landeshauptmannes; Sammeln, insbesondere Abholen und Entgegennehmen, oder Behandeln, insbesondere Verwerten, Ablagern; Begriff des Entgegennehmens)
VwGH 21.09.1995, 95/07/0121
Entgegen der vom Bf vertretenen Ansicht setzt der Begriff des „Entgegennehmens“ iSd § 15 Abs 1 Satz 1 AWG einer Sache näml nicht voraus, dass demjenigen, der eine Sache entgegennimmt, die Pers desjenigen, von dem er diese Sache entgegennimmt, auch bekannt ist. Nichts anderes aber hat auch für jene Kühlgeräte zu gelten, die sich „verdeckt“ in angelieferten LKW-Ladungen befunden hatten. Mit der Abladung des angelieferten Materials wurde dieses „entgegengenommen“. Das vom Bf ins Treffen geführte Element des „Unfreiwilligen“ und „Unwillkürlichen“ haftet auch diesem Vorgang nicht an, weil nicht zu erkennen ist, welche Umstände der Prüfung des angelieferten Materials auf solche Bestandteile, zu deren Entgegennahme das Unternehmen keine Befugnis hatte, anlässl der Entladung der Lkw sachbezogen entgegenstanden. Die Pflicht zu einer solchen Prüfung aber folgt unmb aus § 15 Abs 1 AWG, demzufolge das Unternehmen gefährl Abfälle, zu deren Sammlung es über eine Erlaubnis des LH nicht verfügte, nun einmal nicht entgegennehmen durfte. Abw.