§ 23 Abs 3 Tir AWG 1990 (Auskunft- und Einsichtsgewährungspflicht; setzt anhängiges Tarifgenehmigungsverfahren nach Abs 2 voraus)
VwGH 14.12.1995, 95/07/0135
Die von der bel Beh vorgenommene Interpretation des § 23 Abs 3 des Tir AWG iS einer auch außerhalb eines anhängigen TarifgenehmigungsVerf und somit jederzeit bestehenden Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflicht von Inhabern öff Behandlungsanlagen und Deponien ist durch den Wortlaut („zur Überprüfung der Angemessenheit der Tarife“) nicht geboten, widerspricht der Methode der systemat G-Auslegung mit den ersten beiden Abs des § 23 des Tir AWG und findet auch bei Anwendung der Methode der histor Interpretation durch den Inhalt der G-Materialien keine Deckung.