§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (unrichtige Heranziehung des AsylG 1991)
VwGH 24.01.1995, 94/20/0303
Die in der entgegen der hg Jud (VwGH 31.03.1993, 92/01/0831) erfolgten Anwendung des AsylG 1991 auf den BeschwFall gelegene Rechtswidrigkeit ist deshalb wesentlich, weil einerseits dem AsylG, BGBl 1968/126, der von der bel Beh herangezogene Ausschlussgrund des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 fremd war und somit nicht hätte angewendet werden können, und andererseits die bel Beh im Hinblick auf das von ihr angenommene Vorliegen dieses Ausschlussgrundes eine mat Prüfung des Vorbringens des Bf unterlassen hat.