§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Verfolgungssicherheit, mangelndes Beschwerdevorbringen)
VwGH 21.02.1995, 94/20/0067
Die Bf bringen gegen die - einzig die E der bel Beh tragende - Argumentation, sie seien aufgrund der Mitgliedschaft Rumäniens bei der Genfer FlKonv in diesem Land vor Verfolgung sicher gewesen, weder in tatsächl noch in rechtl Hinsicht etwas vor. Der VwGH vermag daher der bel Beh im Hinblick auf seine stRsp zum Begriff der Verfolgungssicherheit nicht entgegenzutreten.