§ 2 Abs 2 Z 1 AsylG 1991 (Unterschutzstellung durch Ausstellen eines Reisepasses)
VwGH 21.02.1995, 94/20/0060
Die bel Beh hat zutr die Ausstellung eines Reisepasses als idR - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtl Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - eine der Formen angesehen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Der VwGH hat in seiner bisherigen Rsp - allerdings zum AsylG (1968), das ua den in Rede stehenden Ausschlussgrund umfasste - bereits ausgesprochen, dass in der Antragstellung auf Verlängerung eines Reisepasses eine Inanspruchnahme des Schutzes iSd Genfer Konv liegen kann (VwGH 25.11.1994, 94/19/0376). Demgegenüber hat der Bf in der Beschw keine Gründe geltend gemacht, die gegen die Annahme der bel Beh, er habe sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt, sprächen, obwohl er in seinem diesbezügl Vorbringen auch gem § 41 Abs 1 VwGG nicht gehindert gewesen wäre. Hat die bel Beh daher von dem Ausschlussgrund des § 2 Abs 2 Z 1 AsylG 1991 aufgrund der Aktenlage zu Recht Gebrauch gemacht, braucht auf die weiteren BeschwAusführungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft des Bf nicht mehr eingegangen zu werden.