§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Griechenland, „alternatives Asylverfahren“ des UNO-Flüchtlingshochkommissariates)
VwGH 21.02.1995, 94/20/0374
Der Bf hat seine Rüge, die bel Beh habe überhaupt nicht begründet, warum Griechenland als sicheres Drittland anzusehen sei, insbes damit begründet, dass Griechenland als einziger Staat Westeuropas den Status des „Mandatsflüchtlings“ eingeführt habe und dass in diesem Land das UNO-Flüchtlings(hoch)kommissariat „alternative Asylverfahren“ durchführe, wobei die betroffenen Menschen auf andere, humanitärere Länder verteilt würden.