§ 36 Abs 2 FrG (Abschiebungsaufschub, auf bestimmte, ein Jahr nicht übersteigende Zeit, bei unzulässiger oder unmöglicher Abschiebung)
Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (Beschwerde, Legitimation, ua Änderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch Bescheidaufhebung, nicht bloß theoretische Bedeutung der Sachentscheidung)