§ 2 Abs 3 AsylG 1991 (res iudicata; Ausschließungsgrund von ausländischer Behörde herangezogen)
VwGH 22.02.1995, 94/01/0685
Der VwGH hat schon bisher bei der Auslegung des § 2 Abs 3 AsylG 1991 auf die betr Gesetzesmat (RV 270 BlgNR 18. GP) Bedacht genommen, wonach es sich bei dieser Best um die Internationalisierung der res iudicata handelt (VwGH 24.03.1994, 94/19/0284; 21.06.1994, 94/20/0109, 0110). Das bedeutet auch, dass die bel Beh verpflichtet gewesen wäre, den eine Sachentscheidung beinhaltenden, erstinstanzl B dahin abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet; dadurch, dass sie dessenungeachtet die Berufung des Bf meritorisch erledigt hat, wurde er aber in seinen Rechten nicht verletzt (VwGH 21.06.1994, 94/20/0128). Der Wortlaut des § 2 Abs 3 AsylG 1991 lässt keine Einschränkung dahingehend erkennen, dass davon nur solche Fälle erfasst seien, in denen die Abweisung des Erstantrages mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft begründet worden sei. Auch das Anliegen des G-Gebers, dass eine rk erledigte VerwAngelegenheit bei gleichbleibendem Sachverhalt nicht neu aufgerollt werden soll, lässt die vom Bf gewünschte Auslegung, dass dann, wenn ledigl wegen Vorliegens eines Ausschließungsgrundes (wie den der Verfolgungssicherheit; s dazu einerseits § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991, andererseits §§ 26a und 27 des dAsylverfG idF BGBl I S 1369 f sowie dessen Anlage I, davon die erstgen Best iVm Art 16a GG) der Erstantrag abgewiesen worden war, § 2 Abs 3 AsylG 1991 nicht angewendet werden könne, nicht zu.