§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Nichtberücksichtigung der Angaben der Mutter in deren Beschw)
VwGH 05.04.1995, 94/01/0456
Die Bfin hat gemeinsam mit ihrer Mutter ihr Heimatland verlassen und ist mit ihr, über Slowenien kommend, gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist. Die Mutter hat in der sie betr Beschw geltend gemacht, dass „das UN-Flüchtlingshochkommissariat längst ausgesprochen hat, dass Slowenien kein sicherer Staat ist“. Dies war in Verbindung damit, dass ihr dazu im VerwVerf kein Parteiengehör gewährt worden war und sie auf diese Weise einen wesentl VerfMangel aufgezeigt hat, entscheidend dafür, dass ihre Beschw nicht als unbegründet abgewiesen wurde. Wäre ihr im VerwVerf Parteiengehör gewährt worden und hätte sie hiebei ein Vorbringen erstattet, wie dies in der Beschw geschehen ist, so hätte die bel Beh auch in dem sich auf die Bfin beziehenden, gleichzeitig geführten Verf, wenn es sich auch formell um ein anderes Verf als das ihrer Mutter handelte und die Bfin auch dann, wenn ihr Parteiengehör gewährt worden wäre, diesbezügl nichts Entscheidendes vorgebracht hätte, im Rahmen eines ordnungsgem Verf, zu dessen Durchführung die bel Beh von Amts wegen verpflichtet war, darauf Bedacht nehmen müssen, dies deshalb, weil kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass sich die damals noch mj Bfin und ihre Mutter nicht in ein und derselben Situation befunden haben, als sie in Slowenien waren, und es demnach nicht denkbar wäre, dass der eine von ihnen dort vor Verfolgung sicher war, der andere hingegen nicht. Dies wirkt sich daher auch zugunsten der Bfin bei Erledigung ihrer Beschw aus.