§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Verfolgungssicherheit in Ungarn, mangelnde Erhebungen, keine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft)
VwGH 22.02.1995, 94/01/0111
Der Bfin ist zwar darin beizupflichten, „dass es nach dem AsylG auch Flüchtlinge ohne Asyl geben kann“. Sie übersieht aber, dass nunmehr - im Gegensatz zur früheren Rechtslage gem § 2 Abs 1 AsylG (1968), wonach bescheidmäßig eine Feststellung darüber zu treffe war, ob die nach § 1 (betr die Flüchtlingseigenschaft) maßgebenden Voraussetzungen gegeben sind - der AsylBeh gem § 3 AsylG 1991 eine E darüber obliegt, ob einem Asylwerber Asyl zu gewähren ist, und einem solchen Antrag nur dann stattzugeben ist, wenn nach diesem BG glaubhaft ist, dass der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gem § 2 Abs 2 und 3 ausgeschlossen ist. Es müssen demnach im Falle der Asylgewährung kumulativ beide Voraussetzungen vorliegen, was bedeutet, dass es dann, wenn schon eine dieser Voraussetzungen (wie aufgrund des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991) fehlt, rechtl nicht mehr der Klärung bedarf, ob allenfalls die weitere dieser Voraussetzungen (nämlich die Flüchtlingseigenschaft) gegeben wäre. Liegt der gen Ausschließungsgrund vor, so stellt die Frage, ob dem betr Asylwerber die Flüchtlingseigenschaft zukäme, keine „Vorfrage iSd § 38 AVG“ dar. Dies kann auch aus der Diktion des § 2 Abs 2 AsylG 1991 abgeleitet werden, weil damit - abw von der grundlegenden Best des § 2 Abs 1 leg cit - ledigl zum Ausdruck gebracht wird, dass in best Fällen eine Asylgewährung trotz Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht kommt. Richtig ist, dass gem § 26 AsylG 1991 die Best der Genfer FlKonv unberührt bleiben und idS „§ 2 Abs 2 AsylG 1991 keine Einschränkung der Flüchtlingsdefinition des Art 1 Abschn A Z 2 der GFK bedeuten kann“. Darauf beruht die Ansicht der Bfin, dass für Personen, die zwar Flüchtlinge seien, jedoch aufgrund des Zutreffens eines der Ausschließungsgründe kein Asyl in Österr erhalten, „zumindest die unmittelbar anwendbare Best des Art 33 in der GFK über das Verbot der Ausweisung oder die Zurückweisung gilt“ und „diese Personen somit ein durchaus berechtigtes Interesse der Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft haben“. Diesem Anliegen wird aber - ohne dass hiefür eigens die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach den Best des AsylG 1991 erforderl wäre - aufgrund fremdenpolizeil Vorschriften (§ 13a FrPolG bzw § 37 FrG) hinreichend Rechnung getragen (VwGH 23.03.1994, 94/01/0161, 0162).