§ 11 Abs 4 Stmk FeuerPolG (unmittelbar drohende Gefahr, Veranlassung der Mängelbehebung durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Verständigung des Eigentümers; Bescheid hierüber binnen zwei Wochen; Berücksichtigung der bis zur Bescheiderlassung bekanntgewordenen Umstände; Beurteilung der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung im Hinblick auf die Vertretbarkeit der Annahme der Gefahr im Lichte der bis Bescheiderlassung erhebbaren Fakten)